Zweckverband Breitbandversorgung
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Unsere gesamte Verbandssatzung zum Download
Öffentliche Bekanntmachung der neugefassten Verbandssatzung nach §16
Organisation
Organisation des Zweckverbands Breitbandversorgung - nachstehend finden Sie Auszüge aus der Verbandssatzung:
§ 1 Verbandsmitglieder, Name und Sitz des Verbandes, Befristung
- Die Städte und Gemeinden Achberg, Aichstetten, Aitrach, Altshausen, Amtzell, Argenbühl, Aulendorf, Bad Waldsee, Bad Wurzach, Baienfurt, Baindt, Berg, Bergatreute, Bodnegg, Boms, Ebenweiler, Ebersbach-Musbach, Eichstegen, Fleischwangen, Fronreute, Grünkraut, Guggenhausen, Horgenzell, Isny, Hoßkirch, Kißlegg, Königseggwald, Leutkirch, Riedhausen, Schlier, Unterwaldhausen, Vogt, Waldburg, Wangen, Wilhelmsdorf, Wolfegg und Wolpertswende bilden den Zweckverband „Breitbandversorgung im Landkreis Ravensburg“ im Sinne des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GKZ). Das Zweckverbandsgebiet umfasst die Gesamtgemarkungen der Mitgliedsstädte und -gemeinden.
- Der Zweckverband führt den Namen „Zweckverband Breitbandversorgung im Landkreis Ravensburg“ im Folgenden „Verband“ genannt. Er hat seinen Sitz in 88273 Fronreute, Landkreis Ravensburg.
§ 2 Aufgaben des Verbandes
- Der Verband hat die Aufgabe, passive Infrastrukturen und dazugehörige Anlagen zur Breitbandversorgung von Endkunden im Zweckverbandsgebiet, insbesondere Gewerbebetriebe, Privathaushalte und sonstige Nutzer, zu bauen, zu verwalten, zu verpachten/vermieten bzw. anzupachten/anzumieten sowie bei Bedarf zu kaufen und zu verkaufen.
- Zur Verwaltung in diesem Sinne gehört insbesondere auch die Organisation und Durchführung von Ausschreibungen zur Vergabe von Planungs- und Beratungsleistungen, Bauleistungen sowie zur Vergabe des Netzbetriebs einschließlich Wartung, Instandhaltung, Unterhaltung und Dokumentation an einen Netzbetreiber, die Beantragung von Fördermitteln nach den einschlägigen Förderprogrammen zum Breitbandausbau sowie die Beratung und Betreuung der Verbandsmitglieder einschließlich der Durchführung damit im Zusammenhang stehender (Informations-)Veranstaltungen.
- Der Zweckverband ist Bauherr der passiven Infrastrukturen und dazugehöriger Anlagen. Er ist für die Planung und Baubetreuung zuständig. Nach Fertigstellung übereignet der Zweckverband die gebauten passiven Infrastrukturen einschließlich der dazugehörigen Anlagen im Rahmen des förderrechtlich Zulässigen an das betreffende Verbandsmitglied, auf dessen Gemarkung diese errichtet wurde, auf Grundlagen einer hierüber gesondert abzuschließenden Vereinbarung.
- Die Mitglieder räumen dem Zweckverband die Nutzungsrechte an den in ihrem Eigentum stehenden passiven Infrastrukturen ein, soweit diese der Zweckverband benötigt, um die ihm gegenüber dem ausgewählten Netzbetreiber bestehenden Pflichten zu erfüllen. Zwischen dem jeweiligen Verbandsmitglied und dem Zweckverband wird über die Verpachtung der Infrastruktur eine gesonderte Vereinbarung getroffen. Die Auswahl des Netzbetreibers erfolgt unter Einhaltung der förderrechtlichen Vorgaben.
- Der Zweckverband kann für die einzelnen Verbandsmitglieder Leistungen im Zusammenhang mit der Breitbandinfrastruktur erbringen, die nicht bereits unter die Leistungen der Abs. 3 und Abs. 4 fallen. Die Grundlage für die Dienstleistungen wird ein mit dem jeweiligen Verbandsmitglied abgeschlossene Dienstleistungsvereinbarung darstellen.
- Zusätzliche Aufgaben der Verbandsmitglieder, insbesondere solche, die der interkommunalen Kooperation dienen, können im Rahmen des § 21 GKZ dem Verband übertragen werden.
- Die Verbindungen mit erforderlichen Anlagen über Landkreisgrenzen hinweg oder zur Verbindung von Insellagen kann der Zweckverband in eigener Regie und in eigener Zuständigkeit bauen. Diese Anlagen bleiben im Eigentum des Zweckverbandes. Die Kosten werden über die Umlage nach § 15 auf die einzelnen Verbandsmitglieder verteilt.
§ 3 Organe des Verbands
- Organe des Zweckverbands sind:
- die Verbandsversammlung
- der Verbandsvorsitzende
- Soweit sich aus dem Gesetz überkommunale Zusammenarbeit (GKZ) und aus den Bestimmungen dieser Satzung nichts anderes ergibt, finden die Bestimmungen der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg entsprechende Anwendung.
§ 4 Zusammensetzung der Verbandsversammlung
- Die Verbandsversammlung besteht aus den Vertretern der Verbandsmitglieder. Gemäß §13 Abs.4 Satz1, 1. Halbsatz GKZ wird jede Gemeinde in der Verbandsversammlung durch den Bürgermeister vertreten. Im Fall einer Verhinderung tritt nach § 13 Abs. 4 Satz 1, 2. Halbsatz GKZ an deren Stelle ihr allgemeiner Stellvertreter oder ein beauftragter Bediensteter nach §53 Abs. 1 der Gemeindeordnung.
- Jedes Verbandsmitglied hat eine Stimme.
- Die Mitglieder der Verbandsversammlung sind ehrenamtlich tätig.
§5 Aufgaben- und Geschäftsführung der Verbandsversammlung
- Die Verbandsversammlung ist die Vertretung der Verbandsmitglieder und das Hauptorgan des Zweckverbandes. Sie legt die Grundsätze für die Verwaltung des Zweckverbandes fest und bestimmt den Verbandsvorsitzenden. Die Verbandsversammlung entscheidet in den ihr durch Gesetz oder in dieser Satzung zugewiesenen Angelegenheiten und überwacht die Ausführung ihrer Beschlüsse durch den Verbandsvorsitzenden. Die Verbandsversammlung ist insbesondere zuständig für die Beschlussfassung über alle Angelegenheiten, die nicht in die Zuständigkeit des Verbandsvorsitzenden fallen.
- Auf die Geschäftsführung der Verbandsversammlung finden die Bestimmungen der Gemeindeordnung für den Gemeinderat sinngemäß Anwendung, soweit § 15 GKZ oder in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.
§ 6 - §19
Es handelt sich hier nur um Auszüge der Verbandssatzung. Die vollständige Version können sie oben links als PDF downloaden.